Inhalt anspringen
Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Verwarnung

Mit der Verwarnung können geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit Beträgen zwischen 10 € und 55 € geahndet werden.

Den größten Teil dieser Verwarnungen stellen die sogenannten "Knöllchen" dar, die bei Park- und Halteverstößen erteilt werden.

Beschreibung

Wieso achtet die Stadt auf Parkverstöße?

Park- und Halteverstöße führen regelmäßig zu Verärgerung:

Sowohl bei den Falschparkern, wenn diese von den Überwachungskräften der Stadtverwaltung erwischt werden, als auch bei den übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die nicht selten behindert oder sogar gefährdet werden.

In Grevens Innenstadtbereich werden Ihnen 1.100 Parkplätze zur Verfügung gestellt - einige davon kostenfrei (z. B. in der Nähe des Hallenbads). Viele andere sind in der ersten Stunde kostenfrei und ab der zweiten Stunde günstig. Aufgrund des ausreichenden Parkplatzangebots ist es nicht erforderlich, in Bereichen zu parken, wo eine Behinderung oder gar eine Gefährdung für den öffentlichen Straßenverkehr droht.

In diesen Bereichen werden von der Stadtverwaltung Park- und Halteverbote angeordnet und kontrolliert. Die Überwachungskräfte handeln dabei im öffentlichen Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere schützen sie andere Parkplatzsucher, Anwohner und nicht zuletzt erfolgt ihr Einsatz im Interesse der örtlichen Gewerbetreibenden, Dienstleistunsgbetriebe und Rettungskräfte.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Verwarnung erhalten haben?

Sie haben an Ihrem falsch geparkten oder abgestellten Fahrzeug einen Hinweiszettel vorgefunden, dass Sie in Kürze eine schriftliche Verwarnung erhalten werden. Nach einigen Tagen erhalten Sie ein Verwarnungs- und Anhörungsschreiben. Mit diesem Schreiben werden Sie aufgefordert, das Verwarnungsgeld zu bezahlenen oder sich zur Sache zu äußern. Gegen das Verwarngeld können Sie keinen Einspruch einlegen. Wenn Sie das Verwarngeld nicht zahlen, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Gegen diesesen Bescheid können Sie Einspruch einlegen.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind

Bitte zahlen Sie das Verwarnungsgeldes innerhalb einer Woche an die Stadt Greven unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto 63 000 020 bei der Kreissparkasse Steinfurt (BLZ 403 510 60). Die IBAN lautet: DE 15 4035 1060 0063 0000 20.

Es ist wichtig, dass Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen angeben, da die Zahlung sonst nicht zugeordnet werden kann und Sie dann trotz Zahlung einen Bußgeldbescheid erhalten.

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind

Sollten Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, können Sie den Ihnen zugesandten Anhörungsbogen nutzen, um Ihre Einwände zu äußern. Geben Sie hier bitte Ihre persönlichen Daten an, die Angaben zur Person des Betroffenen und eine Begründung weshalb der Verkehrsverstoß nicht zugegeben wird. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zum Tathergang zu machen.

Nach Erhalt Ihrer Äußerung wird die Bußgeldstelle entscheiden, ob Ihre Einlassungen zur Einstellung des Verfahrens führen. Soweit eine Einstellung nicht in Betracht kommt, erhalten Sie ohne weitere Anhörung zur Sache einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist mit weiteren Kosten verbunden.

Ist Ihnen der Bußgeldgescheid zugestellt worden, kann die (verspätete) Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht mehr akzeptiert werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen, wird geprüft, ob das Verfahren eingestellt oder zur weiteren Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird.

Ist der Bußgeldbscheid rechtskräftig geworden, kann der Bescheid nicht mehr geändert oder eingestellt werden.

Sie ärgern sich über Falschparker?

Auch Sie haben die Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Straßenverkehr (Park- und Halteverstöße) bei der Bußgeldstelle anzuzeigen. Senden Sie uns dazu bitte das unter "Downloads / Links" hinterlegte Anzeigeformular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit entsprechenden Beweisfotos zu. Wir werden den Sachverhalt prüfen und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

Verwarnung

Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven

Weitere Hinweise

Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

Hinweise zum Nahverkehr

Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.

Erläuterungen und Hinweise