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Gewerberegisterauskunft 

Nach § 14 Gewerbeordnung darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller(in) ein berechtigtes Interesse an den Daten des Gewerbetreibenden haben.

Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.

Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft haben, beispielsweise zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

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