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Geschäftsbereich Verkehr und Grün

Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 STVO (Baustellen)

Beschreibung

Zur Sicherung des Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum müssen Baustellen gemäß § 45 StVO abgesichert sein.

Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 STVO (Baustellen)