Beschreibung
Wenn ein Grundstück oder Gebäude verkauft wird, hat die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch. Der Notar informiert die Gemeinde über den Vertragsabschluss. Voraussetzung für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist die Bescheinigung der Gemeinde, dass das Vorkaufsrecht in dem konkreten Fall nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.