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Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Untersuchungsberechtigungsscheine

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt u. a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher. Für die vorgeschriebenen Untersuchungen werden an Jugendliche von der Meldebehörde (in Greven ist dies das Bürgerbüro) Scheine ausgestellt, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigen.

Beschreibung

Welche Berechtigungsscheine gibt es?

  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG).
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG).
  • Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter (§ 42 JArbSchG).

Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Hauptwohnung des/der Jugendlichen liegt im Gebiet der Stadt Greven
  • oder bei im Ausland lebenden Jugendlichen: der Beschäftigungsort ist Greven.
  • Der/die Jugendliche hat am Tag des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer) ausgehändigt.Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern (Personensorgeberechtigten) zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Papiere sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen. Die Arztwahl ist frei.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben sind jedoch möglich, wenn: der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat, bei Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt, der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Die Ausstellung erfolgt sofort, d.h. Sie können den Berechtigungsschein bei einem Besuch des Bürgerbüros direkt mitnehmen.

Untersuchungsberechtigungsscheine

Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven

Weitere Hinweise

Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

Hinweise zum Nahverkehr

Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten für das Bürgerbüro und die anderen Dienststellen (z. B. Standesamt)!

Bürgerbüro (erweiterte Öffnungszeiten)

Montags bis freitags vormittags 8 bis 12:30 Uhr
Montags und dienstags nachmittags 14 bis 16 Uhr
Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr

Bitte beachten Sie: Am Mittwochnachmittag ist das Bürgerbüro nicht geöffnet.

Standesamt, Ordnung, Gewerbeangelegenheiten etc. (normale Öffnungszeiten)

Montags bis freitags vormittags 8:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr

Gerne können Sie auch nach einem Termin außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit fragen.

Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.

Erläuterungen und Hinweise