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Fachdienst 2.2: Bauordnung und -beratung

Baulast

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Grundstückseigentümer zu Lasten ihres und zu Gunsten eines anderen Grundstücks übernehmen. Sie werden in einem Baulastenverzeichnis "gesammelt".

Ihren Antrag auf Grundstücksteilung können Sie digital einreichen. Informationen hierfür finden Sie unter der Rubrik "Bauordnung - digitales Antragsverfahren".

Beschreibung

Rund um das Thema "Baulast"

Wozu sind Baulasten eigentlich gut?

Benötigt werden die Baulasten häufig dann, wenn auf einem Grundstück nicht alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden können. Ein typischer Fall: Ein Grundstück ist zwar prinzipiell bebaubar, wegen der ungünstigen Lage gibt es aber keine direkte wegemäßige Erschließung. Dann kann zu Lasten eines benachbarten Grundstücks eine Baulast eingetragen werden, die dem Grundstück in der schlechten Lage ein Wegerecht einräumt, so dass doch gebaut werden darf. Eine Baulast setzt natürlich die Einwilligung des Grundstückseigentümers (der Grundstückeigentümerin) voraus, dessen (deren) Grundstück mit einer Baulast "belastet" wird. Sie wirkt aber auch für alle Rechtsnachfolger.

Wo ist die Baulast zu unterschreiben?

In der Regel macht dies die Stadtverwaltung, in deren Wirkungsbereich Sie bauen möchten. Die Unterschrift kann aber auch von einem (einer) Notar(in) öffentlich beglaubigt werden.

Das Baulastenverzeichnis wird jedoch ausschließlich bei Ihrer Stadtverwaltung geführt. Dort erhalten Sie auch die Auskünfte aus dem Verzeichnis.

Kann eine Baulast auch wieder gelöscht werden?

Nach der Eintragung haben Baulasten in der Regel keine Frist, mit der sie ihre Gültigkeit verlieren. Eine Baulast kann auch wieder gelöscht werden. Dass ist der Fall, wenn an ihr kein öffentliches Interesse mehr besteht. Eine Abstandsflächenbaulast könnte zum Beispiel wieder gelöscht werden, wenn das Gebäude, für dass sie benötigt wurde, wieder abgerissen wurde.

Ein Formular ist für den Löschungsantrag nicht nötig. Lediglich ein Eigentumsnachweis in Form eines Grundbuchauszugs reicht dazu aus. Dieser sollte nicht älter als 3 Monate sein und kann bei der Grundbuchstelle des Amtsgerichts Steinfurt beantragt werden (§ 85 BauO NRW 2018).

Rund um das Thema "Grundstücksteilung"

Wozu ist eine Grundstücksteilung gut?

Wenn z.B. ein Teil eines Grundstücks veräußert werden soll, um ein weiteres Haus darauf zu errichten, ist eine Teilungsgenehmigung erforderlich. Dabei ist unsererseits zu prüfen, ob durch den neuen Zuschnitt ein Rechtsverstoß entstanden ist. In diesem Fall müsste der Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden.

Wer kann/darf einen amtlichen Lageplan erstellen?

Ein amtlicher Lageplan darf nur von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden. Meistens übernimmt er auch in ihrem Auftrag die Antragstellung und Abwicklung des Antrags.

Kann ein Teilungsantrag auch digital eingereicht werden?

Wie auch die Baugenehmigung kann der Antrag auf Teilung digital eingereicht werden. Weitere Details entnehmen Sie dem Punkt "Bauordnung - digitales Antragsverfahren".

Baulasten und Grundstücksteilung

Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven

Weitere Hinweise

Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

Hinweise zum Nahverkehr

Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

Öffnungszeiten

Die Mitarbeiter*innen sind zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses erreichbar (Mo-Fr 8:30 bis 12:30, Do 14:00 bis 18:00 Uhr). Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten sind möglich.

Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.

Erläuterungen und Hinweise