Warum gibt es die Baumschutzsatzung und wofür ist sie gut?
Bäume wirken sich positiv auf die Luftqualität aus: Sie bilden Sauerstoff und binden Kohlendioxid, werfen Schatten und kühlen die Luft durch Verdunstung. Sie bilden den Lebensraum für viele Insekten, Vögel, Säugetiere und Pflanzen und bilden damit einen zentralen Bestandteil der städtischen Biodiversität. Sie prägen Stadtbild und Landschaft und fördern die Wohn- und Lebensqualität. Die auch in unseren Breiten immer häufiger auftretenden Hitze- und Dürreperioden werden durch die positiven Effekte der Bäume abgemildert.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Greven ist ein zentrales Werkzeug, um den Baumbestand für ein gesundes Stadtklima und eine ökologisch vielfältige Landschaft auch zukünftig zu erhalten und zu sichern.
Wo kann ich die Baumschutzsatzung einsehen?
Die Satzung können Sie unten auf dieser Seite bei den Downloads herunterladen.
Wo gilt die Satzung?
Die Satzung gilt für den innerstädtischen Bereich und die Ortsteile von Greven, also für alle geschützten Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
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Was ist verboten?
Es ist verboten, geschützte Bäume
- zu entfernen
- zu zerstören
- zu schädigen
- in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern
- im Grobastbereich (>5 cm Durchmesser) zu beschneiden
Außerdem ist es verboten, geschützte Bäume im Wurzelbereich schädigend zu beeinträchtigen, z.B. durch
- Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
- Verdichten der Fläche und Lagern von schweren Gegenständen, wie z.B. Baumaterialien, Abfälle, Baumaschinen,
- Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,
- Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,
- Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
- Anzünden von Feuer unter dem Kronenbereich
Hinweis: Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,50 m, bei Pfahlwuchs zuzüglich 5,00 m nach allen Seiten.
Was ist nicht verboten?
- Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nur durch die Maßnahme abgewendet werden kann.
Bitte beachten: Unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Gefahrenzustand und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme müssen dabei in geeigneter Form nachgewiesen werden. - Fachgerechte Maßnahmen zur Kronenpflege und Erhaltung geschützter Bäume im Feinastbereich (weniger als 5 cm Durchmesser).
Welche Bäume sind geschützt?
- Laub- und Nadelbäume
- Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden
- Mehrstämmige Bäume, bei denen ein Stamm einen Umfang von 30 cm und mehr misst und alle Stämme in Summe 80 cm überschreiten
- Esskastanien (Castanea sativa)
- Walnussbäume (Juglandaceae spec.)
- Alle Ersatzpflanzungen nach § 7 der Baumschutzsatzungen, unabhängig von Stammumfang oder Alter
Welche Bäume sind nicht durch die Satzung geschützt?
Nicht unter die Satzung fallen alle Obstbäume, also Bäume, die essbares Obst tragen. Eine Ausnahme bilden Esskastanien und Walnussbäume, die geschützt sind.
Ich möchte einen geschützten Baum fällen (lassen). Was kann ich machen?
Von den Verboten der Baumschutzsatzung kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt oder eine Befreiung erteilt werden, z.B. wenn
- der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
- eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
- von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
Hinweis: Die Gefahren müssen direkt und unmittelbar von dem betroffenen Baum ausgehen, also bspw.- Wurzeln, die Mauerwerk durchbrechen
- Aufgelockertes Wurzelwerk, durch das ein Fallen des Baumes zeitnah möglich ist
- Bruchgefährdetes Astwerk
- Nicht zweifelsfrei auf den Baum zurückführbare Gefährdungen, z.B. Bemoosung durch Beschattung, Bauschäden, bei denen eine Mitwirkung des Baumes lediglich „erahnt“ wird, oder Gefahrenwirkung als Begleiterscheinung massiver Ausnahmeereignisse höherer Gewalt (z.B. Tornados, Orkane, Überschwemmungen) sind nicht als Gefahrengrund zugelassen.
- der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen.
Hinweis: Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet wer-den, dass dahinterliegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. - einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes oder einer Baumreihe im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb) und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.
Wie stelle ich einen Antrag?
Sie können sich den Antrag hier (Öffnet in einem neuen Tab) herunterladen.
Beachten Sie beim Ausfüllen des Antrages bitte folgende Hinweise:
- Art, Anzahl und Stammumfang der betroffenen Bäume sind zwingend anzugeben, da sich hieran sowohl der Fällbeschluss als auch die Anzahl der ggf. zu tätigenden Ersatzpflanzungen orientieren.
- Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Fügen Sie daher dem Antrag entsprechende Nachweise bei. Diese können z.B. sein:
- Fotos der Bäume
- Detailfotos der Wund-, Bruch- oder Faulstellen
- Fotos etwaiger, direkt und unmittelbar durch den Baum verursachter Schäden
- Lageplan des Grundstückes mit eingezeichneten Standorten der beantragten Bäume (Pflichtangabe)
- Gutachten
- Ggf. weitere Unterlagen…
Sollte die Nachweislage nicht ausreichend sein, kann ein Besichtigungstermin vor Ort nötig werden. Hierzu stimmen wir mit Ihnen einen Termin ab, bei dem jeweils ein Mitarbeiter der Stadt Greven und der Technischen Betriebe Greven als Sachverständige mit Ihnen die Sachlage vor Ort begutachten und dokumentieren.
- Die Ersatzpflanzung muss, sofern sie nicht auf dem Grundstück des Eingriffs realisiert wird, innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Greven erfolgen. Die Standorte der Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich kartographisch mit anzufügen.
- Die erfolgte Ersatzpflanzung muss der Stadt Greven fotodokumentarisch nachgewiesen werden.
- Schicken Sie den handschriftlich unterschriebenen Antrag per Post an
Stadt Greven
Stadtentwicklung und Umwelt
Rathausstraße 6
48268 Greven
oder per Mail an
Justus.Mueller-Laackmanstadt-grevende
Wichtig: Rechtlich ausschlaggebend ist das Eingangsdatum Ihres Antrags bei uns im Hause.
Was passiert, wenn ich keinen Antrag stelle und trotzdem einen Baum fälle bzw. schädige?
Wenn geschützte Bäume ohne vorherige Genehmigung beseitigt werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Hier kann die Stadt eine Geldbuße von bis zu 50.000 € anordnen.
Gibt es weitere Vorschriften, auf die ich achten muss?
Bei der Beseitigung von Bäumen sind grundsätzlich die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Artenschutz zu beachten, die für alle europäisch geschützten Arten gelten, z.B. für alle einheimischen Vogelarten und alle Fledermausarten.
- Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (u.a. Nester, Baumhöhlen) zu beschädigen oder zu zerstören. Zu fällende Bäume mit Baumhöhlen, Astlöchern und Spalten, die von Fledermäusen genutzt werden könnten, sind durch einen Sachverständigen zu prüfen. Bei Fledermausvorkommen sind die Fällarbeiten sofort einzustellen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt abzustimmen.
- Die tiefgreifende Beschneidung, das auf Stock setzen oder die Beseitigung von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder Gartenanlagen stehen, von Hecken, von lebenden Zäunen, von Gebüschen, von Röhrichten oder von anderen Gehölzen ist aufgrund des Brut- und Aufzuchtschutzes ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 29. Februar möglich (§ 39 BNatschG).
Weitere Informationen finden Sie unten bei den Downloads.
Gebühren
Ausnahme- und Befreiungsbescheide sind bei der Stadt Greven nicht gebührenpflichtig.
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