Was ist der Kultur-Scheck NRW?
Mit den Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinnützige Vereine, Initiativen und Organisationen dabei, kulturelle Veranstaltungen u. a. in Greven unkompliziert umzusetzen. Gefördert werden öffentliche Kulturveranstaltungen und Veranstaltungsreihen mit einem Festbetrag von 500 Euro ohne Eigenanteil, wenn für die Durchführung mindestens 500 Euro an förderfähigen Ausgaben entstanden sind.
Wer darf den Kultur-Scheck beantragen?
Der Kultur-Scheck richtet sich an Vereine, Organisationen und Initiativen, die gemeinnützig und im ländlichen Raum NRWs (dazu zählt Greven) tätig sein müssen. Damit Sie einen Antrag auf den Kultur-Scheck stellen können, müssen Sie selbst eine Kulturveranstaltung oder Veranstaltungsreihe in NRW durchgeführt und alle Belege gesammelt haben. Die Ausgaben für die Veranstaltung müssen dabei mindestens 500 Euro betragen.
Achtung: Natürliche Personen, darunter auch Künstler*innen, können keine Fördermittel für ihre eigenen Auftritte beantragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind darüber hinaus u. a. Einzelunternehmen, Organisationen mit Gewinnerzielungsabsicht sowie Kommunen oder kommunale Einrichtungen.
Die Fördervoraussetzungen im Detail
Wie stelle ich einen Antrag für den Kultur-Scheck?
Die Antragsstellung darf erst nach Durchführung der Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe erfolgen. Die Frist zur Antragsstellung endet vier Wochen nach der Veranstaltung: Wer also vier Wochen nach Durchführung der eigenen Veranstaltung keinen Förderantrag gestellt hat, kann keinen Kultur-Scheck erhalten.
Die Antragsstellung erfolgt online über das Portal KULTUR.web.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Antrag
Wie wahrscheinlich ist eine Förderung mit dem Kultur-Scheck?
Wichtig ist: Es besteht kein Anspruch auf den Erhalt des Kultur-Schecks bzw. der 500 Euro, selbst wenn die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Folgendes ist zu beachten:
- Der Kultur-Scheck NRW darf nur ex-post beantragt werden. "ex-post" bedeutet, dass die beantragte Veranstaltung bereits durchgeführt sein muss und erst danach der Antrag gestellt werden kann.
- Die Anträge werden von der Bezirksregierung Arnsberg im Windhund-Prinzip bearbeitet. Das bedeutet, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Sind also 160 Anträge vor Ihrem Antrag eingereicht worden, bearbeitet die Bezirksregierung zunächst diese 160 Anträge.
- Es werden nur Anträge bearbeitet und ggf. bewilligt, die vollständig und nachvollziehbar ausgefüllt sind. Das heißt: Anträge, die unvollständig oder nicht nachvollziehbar sind, werden abgelehnt. Wird ein abgelehnter Antrag korrigiert und erneut eingereicht, steht er wieder am Ende der Bearbeitungsreihenfolge.
- Es stehen im Haushalt des Landes NRW insgesamt 500.000 Euro für die Kultur-Schecks zur Verfügung. Das heißt, es können höchstens 1.000 Projekte mit jeweils 500 Euro gefördert werden.
- Ist das Geld aufgebraucht, werden keine Kultur-Schecks mehr ausgestellt.
Das finanzielle Risiko trägt daher allein der*die verantwortliche Veranstalter*in. Grundsätzlich gilt: Je früher im zweiten Halbjahr die zu fördernde Veranstaltung durchgeführt wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit auf eine Förderung. Eine Garantie auf Förderung besteht allerdings nie.
Gerne berät und unterstützt Sie das Team Kultur der Stadt Greven bei Ihrem Förderantrag. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Beratung und Hilfestellung
Das Team Kultur berät Sie gerne bei allen Fragen rund um dem Kultur-Scheck und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.
Sie können Sich außerdem direkt an die Bezirksregierung Arnsberg wenden, die als zuständige Behörde alle Anträge im Rahmen des Kultur-Schecks bearbeitet und prüft:
- E-Mail: kultur-schecksbra.nrwde
- Telefon: 02931 82-5070
Beratungszeiten der Bezirksregierung sind Montag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr.
Rechtsgrundlagen & Infos
- Förderrichtlinie zum Kultur-Scheck NRWPDF-Datei 127,50 kB
- Informationen vom Land NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
- Online-Portal zur Beantragung des Kultur-Schecks (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landeshaushaltsordnung des Landes NRW (hier: §§ 22, 44) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO Landeshaushaltsordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich (Öffnet in einem neuen Tab)
- Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen (Öffnet in einem neuen Tab)
Erläuterungen und Hinweise
Bildnachweise
- Stadt Greven






