Die Coronaschutzverordnung und ihre Regelungen
Außerdem finden Sie hier die Coronaschutzverordnungen zum Download.
Bildergalerie: Corona-Schutzimpfung - Kurz und knapp erklärt
Die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig ab 25.01.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wird laufend überarbeitet. Wir fassen hier immer aktuell die wichtigsten Inhalte für Sie zusammen.
Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen Raum dürfen Personen aus einem Haushalt und maximal eine weitere Person zusammentreffen, die weitere Person darf von betreuungspflichtigen Kindern aus ihrem Haushalt begleitet werden.
Personen aus einem Haushalt dürfen ohne Beschränkung der Personenzahl zusammenkommen.
In den genannten Fällen gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern nicht zwingend. Es wird trotzdem empfohlen, diesen Abstand einzuhalten, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Denn alle sollen sich so verhalten, dass sie sich und andere keinem Infektionsrisiko aussetzen.
Partys und vergleichbare Feiern sind generell verboten.
Abstandsgebot
Generell gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern.
Alltagsmaske und medizinische Maske
Als Alltagsmaske werden textile Mund-Nase-Bedeckungen bezeichnet, also Masken aus Stoff. Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95/N95).
Eine medizinische Maske muss – auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gehalten wird – in den folgenden Fällen immer getragen werden:
- In Geschäften,
- In Arztpraxen,
- In anderen Praxen, in denen medizinische Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Physiotherapie u. a.),
- Bei der Benutzung von Bus und Bahn, auch in und an den Einrichtungen von Bus und Bahn (Bahnhof, Haltestellen),
- Während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.
Eine Alltagsmaske muss darüber hinaus in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens getragen werden, – auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gehalten wird – getragen werden:
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind
- Auf Märkten und anderen Verkaufsstellen im Außenbereich
- Bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen im Freien
- Im Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (auf dem Grundstück, auf Parkplätzen)
- bei der Benutzung von Beförderungsmitteln, z.B. Taxen
- bei Bildungsveranstaltungen in Gebäuden und geschlossenen Räumen
- auf Spielplätzen
- in Kitas und Angeboten der Kindertagespflege
- in Schulen und auf dem Schulgelände
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind auf der Basis eigener, jeweils einrichtungsbezogener Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte zulässig. Für Besucher von vollstationären Pflegeeinrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Maske obligatorisch, soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Belastung führt.
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Mensen und Kantinen dürfen zur Versorgung von Beschäftigten oder Nutzern von Bildungsangeboten in Ausnahmefällen geöffnet bleiben, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach der CoronSchVO noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden könnten.
Die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn Abstände und Hygieneregeln eingehalten werden. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
Handel und Dienstleistungen
Geöffnet bleiben dürfen:
- Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste und Getränkemärkte
- Wochenmärkte
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien
- Tankstellen, Banken, Sparkassen und Poststellen
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte
- Einzelhandel für Schnitt- und Topfblumen (sofern sie den Verkauf hierauf und auf unmittelbares Zubehör wie Übertöpfe beschränken)
- Großhandel
- Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen, so genannte Tafeln
Bau- und Gartenbaumärkte dürfen ausschließlich für Gewerbetreibende öffnen, anderen Personen darf kein Zutritt gewährt werden.
Die Kundenanzahl ist begrenzt: auf jeweils ein Kunde pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche. In Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf auf den Flächen, die die 800 Qudratmeter übersteigen, nur 1 Person pro 20 Quadratmeter anwesend sein. Bis zu 800 Quadratmeter gilt aber in jedem Fall: 1 Person pro 10 Quadratmeter ist zulässig.
Untersagt sind:
- Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 und 6 Uhr
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen.
Handwerk, Dienstleistungen, Heilberufe
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dazu gehören:
- Friseure, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen
Zulässig bleiben die Angebote von Handwerkern und Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Schwimmbäder, Saunen, Sonnenstudios, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Clubs, Diskotheken, Spielhallen und Spielbanken müssen geschlossen bleiben.
Zoos und Tierparks dürfen für Besucher nicht geöffnet werden. Auch das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem ist unzulässig.
In Wettbüros und Wettannahmestellen dürfen Wetten und Spielscheine entgegengenommen werden, ein darüber hinausgehender Aufenthalt in diesen Räumen ist aber untersagt.
Der Betrieb von Bordellen und Swingerclubs und die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind untersagt.
Beherbergung, Tagungen, Tourismus
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Ausgenommen ist die Nutzung dauerhaft angemieteter oder im Eigentum befindlicher Immobilien oder Wohnwagen.
Reisebusreisen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Kultur und Sport
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Kinos und anderen Kultureinrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Galerien, Burgen, Schlössern usw. sind untersagt.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
In Bibliotheken und Archiven ist nur die Abholung und Auslieferung bestellter Medien und deren Rückgabe erlaubt, wenn dies unter Beachtung des Infektionsschutzes möglichst kontaktfrei erfolgen kann.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der CoronaSchVO fallen, sind untersagt.
Standesamtliche Trauungen und Bestattungen mit engen Angehörigen bleiben zulässig.
Die CoronaSchVO im Wortlaut und Link zu Infos in weiteren Sprachen
- CoronaSchVO ab 25.01.2021gültig bis zum 14.02.2021
(PDF-Datei; 175,82 KB) - Allgemeinverfügung Pflege und Besuche23.12.2020
(PDF-Datei; 193,9 KB) - Allgemeinverfügung Eingliederungshilfe und Sozialhilfe23.12.2020
(PDF-Datei; 534,45 KB) - Allgemeinverfügung Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen22.12.2020
(PDF-Datei; 240,06 KB)