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Erschließungsbeiträge oder Straßenbaubeiträge?

Oder: Müssen die Anlieger 90 oder 75 Prozent der Straßenbaukosten tragen?

Die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Straßenbauarbeiten in Reckenfeld anzuwenden ist, wird seit Jahrzehnten diskutiert.

An dieser Stelle möchte der Fachdienst Recht Ihnen seine Auffassung zu dieser Frage vorstellen.

Wir sind zu folgendem Ergebnis gekommen:

Nach Prüfung der bei der Stadt Greven vorliegenden Unterlagen müssen für den Straßenausbau in den Blöcken C und D Erschließungsbeiträge auf der Grundlage des Baugesetzbuches erhoben werden. Die Anlieger müssen 90 % der Straßenbaukosten tragen.

Haben Sie noch Unterlagen?
Wir konnten bei der Prüfung nur die Unterlagen berücksichtigen, die sich im Rathaus befinden. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die Aufschluss über den Ausbau der Straßen in Reckenfeld geben können, bitten wir Sie, uns diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Wie sind wir zu unserem Ergebnis gekommen?
Wie oben bereits gesagt, wird das Abrechnungsverfahren für die Straßen in Reckenfeld bereits seit Jahrzehnten diskutiert. Daher hat das Rechtsamt bereits dreimal zu diesem Thema Stellung genommen.
Es hat in den Jahren 1971, 1987 und 2002 jeweils ein Gutachten erstellt.

Zusammenfassung der Gutachten

Das Gutachten von 1971 kommt zu dem Ergebnis, dass die Straßen in Reckenfeld noch nicht erstmalig hergestellt wurden. Ein Ausbau müsste daher auf der Grundlage des Baugesetzbuches erfolgen. Der Anliegeranteil würde 90 % der Straßenbaukosten betragen.

Im Jahr 1987 kam das Rechtsamt der Stadt Greven bei der Beurteilung des Ausbauzustands der Straßen zu dem gleichen Ergebnis wie im Jahr 1971. Die Straßen in Reckenfeld wurden noch nicht erstmalig hergestellt.

Dennoch kam das Rechtsamt 1987 zu dem Ergebnis, dass die Anlieger nur Straßenbaubeiträge in Höhe von 60 % der Straßenbaukosten zu tragen hätten.

Da die Anlieger bereits Zahlungen geleistet hätten, wäre die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllt. Unabhängig vom Ausbauzustand der Straßen könnten daher bei einer Ausbaumaßnahme nur Straßenbaubeiträge erhoben werden. Diese Auffassung wurde auf die Ortssatzungen betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung in der Gemeinde Greven aus den Jahren 1910 und 1937 gestützt.

Im Jahr 2002 wurde der Ausbau der Straßen in Reckenfeld erneut thematisiert. Das Rechtsamt der Stadt Greven wurde beauftragt, die Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Straßenbaukosten zu prüfen. Grundlage dabei waren auch die beiden bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 1971 und 1987. Im Ergebnis kommt das Gutachten aus dem Jahr 2002 zu dem gleichen Ergebnis wie das Gutachten aus dem Jahr 1971. Demnach handelt es sich bei dem Ausbau der Straßen in Reckenfeld um die erstmalige Herstellung der Straßen.

Auch die geleisteten Zahlungen führen nicht dazu, dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können. Der abweichenden Auffassung aus dem Jahr 1987 konnte nicht gefolgt werden.

Das insbesondere bei der Bewertung des Ausbauzustands der Straßen zutreffende Gutachten ging bei der Prüfung der geleisteten Zahlungen von der falschen Rechtsgrundlage aus.

Bis zur Verleihung der Stadtrechte im Jahr 1950 gab es auf dem Gebiet der heutigen Stadt Greven drei eigenständige Gemeinden. Jede Gemeinde hatte das Recht, Satzungen für ihr Gemeindegebiet zu erlassen. Die Ortssatzungen von 1910 und 1937 wurden von der Gemeinde Greven erlassen. Sie galten daher nur für ihr Gemeindegebiet und nicht für die Gemeinde links der Ems. Zu dieser Gemeinde gehörte die Siedlung Reckenfeld. Das Gutachten aus dem Jahr 1987 stützt sich auf diese Ortssatzungen und damit auf Rechtsgrundlagen, die für Reckenfeld nicht gegolten haben.

Die erste Satzung, die die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen auch für Reckenfeld geregelt hat, war die vom Rat der Stadt Greven im Jahr 1955 erlassenen Erschließungsbeitragssatzung.

Ansprechpartner:
Frank Hänel, FD Recht
Zimmer A 412
Tel: 02571/ 920-331
Fax: 02571/ 920 – 6331
E-Mail: Frank.Haenel@stadt-greven.de

Welcher Ausbau ist sinnvoll? Die Gutachten zweier unabhängiger und renommierter Verkehrsexperten

Zwei renommierte, unabhängige Verkehrsexperten erhielten den Auftrag, zwei Ausbauvarianten für den Straßenbau in den Blöcken C und D zu ermitteln. Untersucht wurde der Planungsentwurf des Ingenieurbüros pbh, das die Stadtverwaltung Greven umsetzen möchte und Vorschläge der BI Straßenausbau Blöcke C und D.

Die Ergebnisse der Gutachten von Professor Dr.-Ing. Jürgen Gerlach (Bergische Universität Wuppertal, Fachzentrum Verkehr) und Professor Dr.-Ing. W. Brilon sowie Dr.-Ing. Lothar Bondzio (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen GmbH) bieten wir weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen an.

Kernaussage beider Gutachten ist, dass die vom Ingenieurbüro pbh und von der Verwaltung favorisierte Ausbauvariante verkehrstechnisch sicherer und besser ist. Die Vorschläge der BI könnten nur mit erheblichen Änderungen so realisiert werden, dass sie dem Stand der Technik entsprächen, wären aber dann immer noch eine weniger verkehrssichere Alternative. Zugleich betonen beide Gutachter, dass die von der BI erhoffte Kostenersparnis bei einer Umsetzung ihres Vorschlags aufgrund der erforderlichen Änderungen nicht kostengünstiger ist als die Ausbauplanung des Ingenieurbüros pbh.

Bürgermeister Peter Vennemeyer hat daher in einem Pressegespräch am 23. April für den sofortigen Ausbau plädiert wie vom Ingenieurbüro pbh vorgeschlagen. Zudem machte er deutlich, dass die Maßnahme nach dem Baugesetzbuch (BauGB) abzurechnen sei, die Anlieger also einen Anteil von 90 Prozent der Straßenausbaukosten übernehmen müssten. Diese Frage wurde juristisch umfangreich geprüft. Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite und durch die ebenfalls auf dieser Seite angebotenen Rechtsgutachten der Stadt Greven.

Der Bürgermeister wies auch darauf hin, dass die Kreissparkasse Steinfurt und die Volksbank Greven eG besonders günstige Konditionen für die Finanzierung der Beiträge in Aussicht gestellt hätten. Außerdem würde die Stadtverwaltung bei Härtefällen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Betroffenen zu entlasten.


Letzte Änderung: 28.04.2008 (Klaus Hoffstadt)