Rat und Ausschüsse
48 Ratsmitglieder kümmern sich zurzeit um das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner Grevens. Unter diesem Leitsatz entscheiden sie mit dem Bürgermeister über zukünftige Baugebiete, Kinder- und Jugendarbeit, die Gebühren für Abfall, Straßenreinigung und Winterdienst und vieles mehr.
- Der Rat - Aufgaben und Finanzen
- Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport
- Bauausschuss
- Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
- Sozialausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Umlegungsausschuss
- Betriebsausschuss des Bau- und Entsorgungsbetriebs Greven
- Sonstige Gremien
- Die Gemeindeordnung - ein wichtiges Gesetz für alle Menschen einer Stadt
Das Zusammenspiel von Rat, Verwaltung und Menschen, die in einer Stadt oder Gemeinde leben, beschreibt und bestimmt die Gemeindeordnung. Sie ist die Kommunalverfassung für Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.
Der Rat - Aufgaben und Finanzen
Entscheidungen, die beim Rat verbleiben
Grundsätzlich bedient sich der Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben seiner Fachausschüsse. Er kann sich halt nicht um alles kümmern. Als sogenannte "sachkundige Bürger(innen)" können in den Fachausschüssen auch "Nicht-Ratsmitglieder" mitwirken.
Der Rat hat bei allen Entscheidungen ein "Rückholrecht". Er darf jede Angelegenheit, die er prinzipiell einem Fachausschuss oder dem Bürgermeister übertragen hat, an sich ziehen und selbst entscheiden. Umgekehrt gibt es Entscheidungen, die der Rat nach der Gemeindeordnung NRW selbst treffen muss und keinem seiner Ausschüsse oder der Bürgermeisterin übertragen darf. Dazu zählen
- die Wahl der Ausschussmitglieder,
- die Wahl der Beigeordneten,
- die Verleihung der Ehrenbürgerrechte,
- der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtichen Bestimmungen (sozusagen die Gesetze für die Stadt Greven), zum Beispiel
- Haushaltsplan (mit Stellenplan,)
- Flächennutzungsplan,
- Bebauungsplan. - die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, zum Beispiel
- Grundsteuerhebesatz,
- Gewerbesteuerhebesatz,
- Müllgebühren,
- Miete für das Ballenlager oder die Kulturschmiede, - die Abnahme der Jahresrechnung (eine Art finanzieller Rechenschaftsbericht der Verwaltung) und die Entlastung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss bereitet viele Angelegenheiten vor, mit denen sich später noch der Rat beschäftigt. Dazu zählen vor allem
- Richtlinien und Satzungen,
- Finanzen,
- Wirtschaftsförderung,
- Grundstücksangelegenheiten,
- Märkte, Feste,
- Feuerschutz und Rettungswesen und
- städtische Beteiligungen.
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet in eigener Verantwortung über
- den Erwerb und Verkauf von Grundstücken bis 250.000 Euro,
- die Bewilligung von Zuschüssen an Institutionen und Vereine im Rahmen der Haushaltsmittel bis zu 50.000 Euro, soweit nicht andere Ausschüsse oder der Bürgermeister zuständig sind
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Rechnungsprüfungsausschuss
Seine originäre Aufgabe ist es, die gesamte Jahresrechnung der Stadtverwaltung (eine Art finanzieller Rechenschaftsbericht der Verwaltung) als Vorbereitung für die Ratsentscheidung zu prüfen.
Abseits dieser Aufgabe passen die Mitglieder des Rechnungsprüfungausschusses gemeinsam mit dem Rechnungsprüfungsamt (das zwar im Rathaus sitzt, aber nicht dem Bürgermeister unterstellt ist, um unahbhängig zu bleiben) darauf auf, dass die Geschäfte der Verwaltung "sauber" abgewickelt werden.
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Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport berät über
- Angelegenheiten des äußeren Schulbetriebes, zum Beispiel
- Schülerbeförderung,
- Gebäudeausstattung-, einrichtung und - unterhaltung, - Kunst,
- Kultur,
- Brauchtum und Ortsgeschichte,
- Belange der städtischen kulturellen Einrichtungen, z.B. Stadtbibliothek,
- Sportangelegenheiten.
Der Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport entscheidet über
- Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen der Schulleitung und Stellvertretung an den Grevener Schulen,
- Bewilligung von Zuschüssen an kulturelle Institutionen und (Sport-)Vereine im Rahmen der Haushaltsmittel, soweit darüber nicht der Bürgermeister allein entscheiden darf.
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Bauausschuss
Der Bauausschuss berät über
- Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen (außer Kanalbau) einschl. der Objektplanung,
- Bau- und Betriebsunterhaltung der städtischen Gebäude und ihrer betriebstechnischen Einrichtungen,
- wichtige Straßenverkehrsangelegenheiten.
Der Bauausschuss entscheidet über
- Beschlüsse hinsichtlich Planung und Ausführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen,
- Auftragsvergaben im Rahmen der Aufgaben,
- Entscheidungen über Anträge zur Verkehrsregelung sowie zur Aufstellung von Straßenlampen,
- Abschnittbildungen für die Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen (sofern die Straße nicht sofort im gesamten Straßenzug hergestellt wird),
- Beschlüsse über Bauprogramme als Grundlage für die Abrechnung von Erschließungsanlagen.
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt berät über
- Stadtentwicklungsplanung,
- Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung(Flächennutzungsplan bzw. Bebauungspläne),
- Angelegenheiten des Umweltschutzes,
- Verkehrsleitplanung/Verkehrsentwicklungsplanung in Angelegenheiten des öffentlichen - auch schienengebundenen - Personenverkehrs und des Individualverkehrs,
- Energieversorgung, Klimaschutz,
- Denkmalschutz.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt entscheidet über
- die Benennung von Straßen,
- Versagung von Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzsatzung,
- Entscheidungen nach dem Denkmalschutzgesetz, soweit nicht zwingend der Rat zuständig ist.
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Sozialausschuss
Der Sozialausschuss berät über
- soziale Angelegenheiten, zum Beispiel
- die Betreuung und Unterbringung von Asylanten, Asylbewerbern und Aussiedlern,
- Belange der Träger der freien Wohlfahrtspflege,
- Altenarbeit und Behindertenarbeit (Anmerkung: Um die Belange der Behinderten kümmert sich zusätzlich der Beirat für Menschen mit Behinderungen).
Der Sozialausschuss entscheidet über
- die Gewährung von Zuschüssen, zum Beispiel an
- Wohlfahrtsverbände,
- Altentagesstätten im Rahmen des vom Rat beschlossenen Haushaltes.
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Die Bezirksausschüsse
Die Bezirksausschüsse haben eine beratende Funktion in Angelegenheiten ihres Gebietes. Mit anderen Worten: Sie treffen in aller Regel keine eigenen Entscheidungen. Ihre Aufgabe ist es, den Fachausschüssen und dem Rat Beschlüsse zu empfehlen, die nach ihrer Einschätzung die Interessen der Einwohner(innen) aus ihrem Gebiet berücksichtigen.
In Greven gibt es folgende Bezirksausschüsse:
- Bezirksausschuss für den Ortsteil Reckenfeld
- Bezirksausschuss für den Ortsteil Gimbte
- Bezirksausschuss für die Bauerschaften
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Jugendhilfeausschuss
Beim Jugendhilfeausschuss ist vieles anders als bei anderen Ausschüssen. Nicht nur zahlenmäßig ist der Jugendhilfeausschuss stärker als andere Gremien. Auch die Zusammensetzung ist außergewöhnlich. Das Jugendamt, so glauben viele, ist das Amt im Rathaus (bei uns besser gesagt: gegenüber dem Rathaus). Aber so stimmt es nicht. Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss. So ist es im 8. Buch des Sozialgesetzbuches im Abschnitt "Kinder- und Jugendhilfe" festgelegt (vielen von früher noch unter dem Namen "Kinder- und Jugendhilfegesetz" oder kurz KJHG bekannt).
Der Jugendhilfeausschuss ist die politische Institution für eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit in Greven.
Der Jugendhilfeausschuss Greven hat 15 stimmberechtigte und 13 beratende Mitglieder. Drei Fünftel (9) der stimmberechtigten Mitglieder sind in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen aus dem Rat der Stadt Greven, zwei Fünftel (6) sind Vertreter(innen) der im Gebiet der Stadt Greven tätigen freien Träger der Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Vereine). Beratend wirken u.a. auch
- die Leitung des Jugendamtes,
- Vertreter(innen)
- der Schulen,
- des Arbeitsamtes,
- der Polizei,
- des Amtsgerichtes,
- der Kirchen sowie
- verschiedener Arbeitsgemeinschaften und - das Kinder- und Jugendparlament mit.
Der Jugendhilfeausschuss berät in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe mit, vor allem bei
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien,
- Anregungen und Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe in dem vom Rat vorgegebenen Rahmen, nämlich über
- bereit gestellte Mittel,
- die Satzung des Jugendamtes und
- Grundsatzbeschlüsse.
Beispiele für Beratungen und Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses sind
- Kindergartenplanungen,
- Spielflächenplanung und -gestaltung,
- Förderung der Jugendarbeit,
- Gestaltung der Hilfen zur Erziehung und anderer Leistungen,
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen,
- Schaffung und Gestaltung von Einrichtungen und Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien.
Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Jugendhilfeangelegenheiten gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Rat zu stellen. Das dürfen alle anderen Ausschüsse in dieser Form nicht. (Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses finden 6 bis 7 Mal im Jahr statt und sind öffentlich.)
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Umlegungsausschuss
Aus alt mach neu! Auf diese - zugegeben - etwas verkürzte - Formel könnte man die Aufgaben des Umlegungsausschusses bringen. Eine Umlegung ist immer dann sinnvoll, wenn neues Bauland geschaffen werden soll, aber sehr viele Eigentümer sehr unterschiedliche Grundstücke in diesem Gebeit besitzen. Der Umlegungsausschuss überlegt gemeinsam mit den Eigentümer(inne)n, wie man diese Grundstücke sinnvoll aufteilen kann, damit ein vernünftiges Baugebiet entstehen kann.
Nach Abschluss des Umlegungsverfahrens könnte daraus ein geordnetes Baugebiet entstehen, bei dem auch die Verkehrsflächen schon berücksichtigt sind.
In Nordrhein-Westfalen muss für das Umlegunsverfahren ein Umlegungsausschuss gebildet werden, der aus fünf Mitgliedern besteht:
- Vorsitzender (muss die Befähigung zum Richteramt haben)
- Mitglied mit Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- Mitglied als Sachverständige(r) für die Ermittlung von Grundstückswerten
- 2 Mitglieder des Rates
Die ersten drei der genannten Personen dürfen keine Ratsmitglieder sein und auch keine Angestellten oder Beamten bei der Stadt sein. Der Umlegungsausschuss ist in seinen Entscheidungen nicht von der Stadt abhängig, sondern (natürlich im Rahmen der Gesetze) völlig frei.
Betriebsausschuss des Bau- und Entsorgungsbetriebs Greven
Der ehemalige "Bauhof" der Stadt Greven wurde mit dem Aufgabenbereich "Abfallbeseitigung" zu einem Eigenbetrieb verschmolzen. Dieser Eigenbetrieb heißt "Bau- und Entsorgungsbetrieb Greven" oder kurz BEG. Ein Eigenbetrieb arbeitet wie ein wirtschaftlich und organisatorisch selbständiges Unternehmen (also auch mit einer kaufmännischen Buchführung, Gewinn- und Verlustrechnung etc.). Im Gegensatz zu einer GmbH (wie etwa die Stadtwerke Greven GmbH) ist er aber rechtlich nicht selbständig, sondern gehört zur Stadt Greven.
Für den BEG wurde (wie für jeden Eigenbetrieb) ein Betriebsausschuss gebildet. Der Betriebsausschuss ist ein sehr demokratisches Gremium, in dem neben Ratsmitgliedern und der Werkleitung auch vier Arbeitnehmer(innen) die Geschicke des Unternehmens lenken.
Entscheidungsbefugnisse des Betriebsausschusses
(Fast) alle Angelegenheiten des Bau- und Entsorgungsbetriebes Greven, insbesondere
- Abwasserentsorgung,
- Abfallentsorgung,
- Straßenreinigung und Winterdienst,
- Bau- und Betriebsunterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen,
- Bau- und Betriebsunterhaltung der Grünanlagen und Freisportanlagen.
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Sonstige Gremien
Die Stadt ist an den unterschiedlichsten Gesellschaften in verschiedener Form beteiligt. Die Gemeindeordnung bestimmt (§ 113), dass in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten usw., an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat bestellte Vertreter die Gemeindeinteressen zu vertreten haben.
Welche sonstigen Gremien es gibt und wer darin Mitglied ist, finden Sie hier als Download.
- Sonstige GremienListe der Gremien und ihrer Mitglieder (Stand: Juli 2011)
(PDF-Datei, 86,61 KB)
Die Gemeindeordnung - ein wichtiges Gesetz für alle Menschen einer Stadt
Aber auch Ihre Rechte als Einwohner(in) oder Bürger(in) - was übrigens nicht das Gleiche ist! - beinhaltet die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. In ihrer neuen Fassung bietet Ihnen die GO - wie sie in der Kurzform genannt wird - demokratische Instrumente wie etwa Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, mit denen Sie wichtige Entscheidungen unmittelbar und selbst herbeiführen können.
PDF-Dokumente
- Hauptsatzung der Stadt Greven Die Hauptsatzung konkretisiert Vorgaben aus der Gemeindeordnung für die speziellen Belange in Greven.
(PDF-Datei, 1,33 MB) - Gemeindeordnung NRW
Hier finden Sie den Wortlaut der Gemeindeordnung.
